AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Artz
Elektronik gültig ab dem 01.01.2010
§ 1 – Allgemeines
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Artz Elektronik, folgend auch AE
genannt, sind in der aktuell geltenden Fassung veröffentlicht unter www.Artz-Elektronik.de
Unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend nur gegenüber Unternehmern im
Sinn von § 310 Abs. 1 BGB und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Kunden/Nutzer bzw. Auftraggeber.
§ 312 e Abs. 1. Nr. 1. bis 3. BGB (Pflichten im elektronischen
Geschäftsverkehr) findet keine Anwendung, § 312 e Abs. 2 S. 2 BGB. Unsere
Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Kunden/Nutzers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bestimmungen geltend auch dann,
wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden/Nutzers die Leistungen
an den Kunden/Nutzer vorbehaltlos durchführen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden/Nutzer zwecks Ausführung
dieses Vertrages betroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
AE behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor und veröffentlicht diese
auf seiner Webseite. Der Kunde/Nutzer ist verpflichtet, die AGB regelmäßig zu
prüfen, insbesondere vor jedem Auftrag, um rechtzeitig Kenntnis über Änderungen
zu erhalten. Bei einer Änderung der AGB durch AE gelten jedoch die AGB, die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich waren.
Kontakt Telefon: +49-7263-961 361; Fax: +49-7263-961 362;
§ 2 – Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Es bleibt vorbehalten bestätigte
Preise zu verändern, falls sich die vom Kunden angegebenen preisbestimmenden
technischen Daten gegenüber den bei Vertragsabschluß zugrunde gelegten Daten
wesentlich ändern. Der Vertrag kommt unter ausschließlicher Geltung dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen, entweder durch die vorbehaltlose Annahme
unseres Angebots seitens des Kunden, im Falle einer Bestellung des Kunden
(Kundenangebot) durch Erklärung der Annahme durch AE, oder durch Verbringung
der angebotenen oder bestellten Lieferung oder Leistung durch AE und deren
vorbehaltlose Annahme durch den Kunden zustande. Aufträge werden durch AE
schriftlich bestätigt. Die Auftragsbestätigung enthält technische Parameter die
der Kunde sofort prüft. Wenn Änderungen gewünscht werden sind diese sofort
mitzuteilen damit eine neue Auftragsbestätigung gesendet werden kann. Falls die
Änderung nicht möglich ist kann der Auftrag von beiden seiten storniert werden.
Wird die Auftragsbestätigung schweigend akzeptiert gelten die Parameter als
korrekt.
§ 3 – Informationsbereitstellung
Beachten Sie die strikte Trennung von Produktionsdaten (wie Gerberdaten,
Blendentabellen, Bohrprogramme und Werkzeuglisten) und den
Leiterplattenspezifikationen (wie Stückzahl, Material, Kupferdicke und
Oberfläche). Wir produzieren ausschließlich aufgrund digitaler Gerberdaten, in
den unter Technische Vorraussetzungen / Normmaßangaben definierten Formaten und
Spezifikationen. Von den digitalen Gerberdaten abweichende oder diese ändernde
Anmerkungen (sei es mündlich oder auch schriftlich) können nicht berücksichtigt
werden. Ausdrücklich erwähnt sei hiermit, dass Bohrpläne in digitalen
Gerberdaten nicht berücksichtigt werden. Beachten Sie insbesonders, dass als
Abmessung der Leiterplatte immer die Mitte der Leiterplattenbegrenzung gilt.
Bei Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten sind ausschließlich die grafisch
dargestellten Gerberdaten ausschlaggebend. Rückfragen unsererseits erfolgen
nicht. AE ist erst dann verpflichtet mit der Produktion zu beginnen, wenn alle
erforderlichen Daten rechtzeitig, vollständig, richtig, eindeutig und in einem
nach Absprache definierten Format vorliegen.
§ 4 – Urheberrecht
Der Kunde garantiert, alleiniger Inhaber aller Rechte an den für ihn zu
bearbeitenden Teilen und Layouts zu sein und stellt AE von allen Ansprüchen
Dritter frei. AE überprüft nicht, ob gelieferte Entwürfe oder Vorlagen gegen
Urheberrechte, Warenzeichen oder bei Gericht hinterlegte Gebrauchsmuster
verstoßen. Insoweit ist eine Haftung von AE ausgeschlossen. Soweit Entwürfe von
AE angefertigt sind, verbleibt das Herstellungsrecht bei AE.
§ 5 - Teillieferungen / Lieferfrist
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie den Vertragszweck für den Kunden
nicht gefährden und aus objektive Sicht für den Kunden auch zumutbar sind.
a) Als eingehalten gilt die Frist, wenn AE die Lieferung
oder Leistung zu dem bestimmten Termin dem Kunden oder dem
Beförderungsunternehmen übergibt. Kann seitens AE nur eine Teilleistung oder
Teillieferung erfolgen, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn
die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem
Beförderungsunternehmen übergeben ist und die Restlieferung oder Restleistung
unverzüglich nachfolgt.
b) Eildienst-Lieferungen oder Leistungen müssen ausdrücklich
als solche schriftlich vereinbart sein. Hierbei sind ebenfalls Teillieferungen
möglich, die Regelungen bezüglich der Lieferfrist unter § 5 a) gelten
sinngemäß.
c) Eilbestellungen sind keine Fixgeschäfte. Fixgeschäfte
lehnen wir grundsätzlich ab.
§ 6 - Mehr- / Minderlieferungen
Bei der Herstellung von Leiterplatten muss aus technischen Gründen eine
Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10 % vorbehalten bleiben. Mehr- oder
Minderlieferungen sind branchenüblich und berechtigen nicht zur Beanstandung oder
Annahmeverweigerung.
§ 7 – Preisangaben
Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind in Euro angegeben und
verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, der
Verpackungs-, Transport und Versandkosten. AE ist nicht verpflichtet, für die
Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Sofern
eine Versicherung der Lieferung oder Leistung vereinbart wurde, trägt der Kunde
hierfür die Kosten. Die Filmkosten berechnet AE extra, die Filme verbleiben in
unserem Eigentum.
§ 8 - Eigentumsvorbehalt /
Forderungsabtretung
a) Sämtliche gelieferten Waren sind bis zum vollständigen Ausgleich aller
Forderungen von AE, zuzüglich Zinsen und Rechtsverfolgungskosten gegen den
Kunden, Eigentum von AE. Der Kunde verpflichtet sich hiermit, Lieferungen oder
Leistungen die unter Eigentumsvorbehalt von AE stehen, vom sonstigen
Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als von AE geliefert
identifiziert werden können. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche
Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist AE zur Rücknahme bzw.
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe
verpflichtet. In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch AE liegt kein Rücktritt vom Vertrag,
es sei denn, AE hätte dies ausdrücklich erklärt.
b) Eine ausreichende Versicherung gegen Brand, Diebstahl, Vandalismus und
ähnliche Gefahren, ist von dem Kunden auf eigene Kosten, für die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen von AE, abzuschließen. Jegliche Ansprüche
gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an AE abgetreten.
c) Die Waren dürfen im ordnungsgemäßen Verkehr weiterveräußert und
weiterverarbeitet werden.
aa) Im Falle der Weiterverarbeitung besteht Einigkeit darüber, dass an den durch die Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sachen Miteigentum für AE entsteht. Der AE hierbei zustehende Bruchteil des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Kunden durch AE in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.
bb) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden die durch den
Kunden gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche, bzw. Forderungen mit
allen Nebenrechten in Höhe der Forderung von AE an AE abgetreten. Auf Verlangen
ist der Kunde verpflichtet AE eine Liste der abgetretenen Forderungen innerhalb
von 8 Tagen ab Aufforderung zu übermitteln. Der Kunde hat in diesem Fall den Dritterwerber
anzuweisen, insoweit Zahlungen direkt an uns zu leisten. Andernfalls zieht der
Kunde für AE die Forderungen treuhänderisch ein. Der Erlös wird zur Erfüllung
der AE AGBs Forderungen von AE verwendet.
d) Der Kunde darf die gelieferten Waren weder verpfänden, noch zur Sicherheit
übereignen. Sollte der Kunde die eidesstattliche Versicherung leisten, oder ein
Insolvenzverfahren gegen diesen eingeleitet werden, ist er verpflichtet AE
sofort zu verständigen und alles zu tun, uns die Realisierung sämtlicher Rechte
und Ansprüche zu ermöglichen.
§ 9 - Unmöglichkeit / Verzug
a) Die Lieferzeit wird erst gerechnet ab Eingang aller zur Durchführung des
Auftrages notwendigen Unterlagen. Der angefangene Arbeitstag zählt nur dann
mit, wenn alle Unterlagen vollständig bis spätestens 9 Uhr vorliegen.
Lieferzeitende ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware unser Haus verläßt. Für
Lieferverzögerungen durch die beauftragten Beförderungsdienste haften wir
nicht.
b) AE obliegt es alle vertraglich vereinbarten Leistungen frist- und
termingerecht zu erfüllen, sofern nicht ein unvorhersehbares Ereignisses
vorliegt. Unvorhersehbare Ereignisse sind insbesondere höhere Gewalt, Streiks,
behördliche Anordnungen, Störungen des Kommunikationsnetzes, sowie
Informations- und Produktionsdatenbereitstellungsverzögerungen seitens des
Auftragsgebers (vgl. § 3 AGB). In solchen Fällen ist AE eine angemessene
Erfüllungsfrist zu gewähren. Sollte sich jedoch die Aufrechterhaltung der
Vertragsbeziehungen für eine der Vertragsparteien als unzumutbare Härte
darstellen, so steht beiden Vertragsparteien das Rücktrittsrecht zu. In einem
solchen Fall ist ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegen AE
ausgeschlossen.
c) Wird AE die obliegende Lieferung aus einem zu vertretenden Grunde unmöglich,
ist der Kunde berechtigt Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich
der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der
Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt
unberührt.
d) Kommt AE in Verzug, kann der Kunde - sofern er glaubhaft macht - dass ihm
hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete
Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für
den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende
Entschädigungsansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter Lieferung,
auch nach Ablauf einer an AE etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Das Recht
des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer AE gesetzten Nachfrist
bleibt unberührt.
e) Die §§ 9 b) und c) AGB gelten nicht, sofern wegen Vorsatzes, grober
Fahrlässigkeit oder im Falle des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet
wird.
§ 10 – Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung, einer
Verschlechterung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung
oder Leistung an das Beförderungsunternehmen auf den Kunden über. Die Art und
Weise der Verpackung und Versendung als auch die Auswahl des
Beförderungsunternehmens bleibt AE überlassen. AE tritt sämtliche Ansprüche
gegen das Beförderungsunternehmen aus dem Beförderungsvertrag an den Kunden ab.
§ 11 – Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie erhebliche Mängel aufweisen oder verspätet
sind, vom Kunden entgegenzunehmen. Nimmt der Kunde trotz angemessener
Fristsetzung unsererseits die Lieferung nicht oder nicht vollständig ab, sind wir
berechtigt, durch schriftliche Mitteilung hinsichtlich des nicht abgenommenen
Teils vom Vertrag zurückzutreten und von dem Kunden Ersatz des
Nichterfüllungsschadens zu verlangen. Der Schaden beträgt mindestens 15 % des
Verkaufspreises zzgl. der uns entstandenen Material- und Verwaltungskosten.
Abruf - oder Rahmenaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten abgenommen werden.
§ 12 – Mängelrüge
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Dementsprechend ist der Kunde verpflichtet, die Ware nach
Erhalt gründlich und vollständig zu untersuchen und etwaige Mängel
unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder
Leistung schriftlich anzuzeigen. Unwesentliche Mängel an Material, Oberfläche
oder Farbe, die durch die Eigenart der Herstellung bedingt sind und die
Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht beeinflussen, berechtigten nicht zur
Reklamation.
§ 13 – Gewährleistung
a) Internetinformationen, Angaben in Prospekten, Werbeschriften, etc. sind
keine zugesicherten Eigenschaften. Technische Änderungen und Verbesserungen
bleiben AE vorbehalten. Für Produktionsdaten und Aufträge, die unvollständig,
falsch, zweideutig, doppelt oder in versteckter Form geliefert werden,
übernehmen wir keine Gewährleistung (z.B. gleiche Teilenummer mit verschiedenen
Produktionsdaten). Nur Produktionsdaten (im Gerberformat) können im
Fertigungsprozess berücksichtigt werden.
Beachten Sie die strikte Trennung von Produktionsdaten (wie Gerberdaten,
Blendentabellen, Bohrprogramme und Werkzeuglisten)und den
Leiterplattenspezifikationen (wie Stückzahl, Material, Kupferdicke und
Oberfläche).
b) Die Durchführung eines E-Tests kann technisch bedingt
nicht die vollkommene Fehlerfreiheit der Ware zusichern.
c) Bei einer Produktion im Nutzen ist ein Aussortieren
fehlerhafter Segmente nicht möglich, diese werden aber seitens AE
gekennzeichnet. Insofern obliegt die Pflicht, diese fehlerhaften Segmente bei
einer eventuellen Bestückung zu übergehen oder auszusondern beim Kunden.
d) Das Aufbringen unserer UL-Nummer und/oder des
Bleifrei-Logos und/oder des Produktionsdatums auf die Leiterplatte erfolgt auf
Anfrage kostenlos, als zusätzlicher Service, ohne rechtliche Verpflichtung für
ein etwaiges Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit.
e) Sofern Leiterplatten mit gefüllten Vias bestellt werden,
ist seitens AE ordnungsgemäß geliefert, wenn min. 80% der Vias gefüllt sind.
f) Trotz unseres kostenlosen Datenkonvertierungsangebotes bei Auftragserteilung, übernehmen wir für eine mögliche Falschausführung von Leiterplatten, welche z.B. mit Eagle–BRD- und/oder Target- oder Target/Gerber-Daten übersandt werden, keine Gewähr. Soweit der Kunde Korrekturabzüge, Zeichnungen und Muster begutachtet und freigibt, ist AE von jeder Haftung für nicht vom Kunden beanstandete Fehler entbunden. Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen oder durch undeutliche und unvollständige Angaben entstanden sind, haften wir nicht.
g) Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Kunden setzt voraus,
dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dementsprechend ist der
Kunde verpflichtet, die Ware nach Erhalt gründlich und vollständig zu
untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich spätestens innerhalb von 8 Tagen ab
Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für
versteckte Mängel, die erst im Rahmen der Weiterverarbeitung festgestellt
werden können. Diese Mängel müssen unverzüglich nach Auftauchen schriftlich
angezeigt werden. Die Beweislast, dass die Mängel erst im Rahmen der
Weiterverarbeitung festgestellt werden konnten, liegt dabei bei dem Kunden.
Soweit der Kunde trotz Feststellung eines Mangels die gelieferte Ware auch nur
teilweise weiter verarbeitet, entfällt für AE die Pflicht zur
Reklamationsanerkennung, soweit kein schriftliches Einverständnis mit der
Weiterverarbeitung vorliegt. Dies gilt nicht, soweit der behauptete Mangel
nicht durch die Weiterverarbeitung entstanden sein könnte. Hierfür ist der
Kunde beweispflichtig.
h) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch eine Weiterverarbeitung entstanden sind, wie z. B. Bauteile, Bestückung, Montagekosten, Tests, Fehlersuche oder Schäden an weiteren Modulen oder Geräten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, etc. entstehen. Werden vom Kunden unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistungen.
i) Gewährleistung wird nur für zurückgesendete Leiterplatten übernommen, wobei
die Leiterplatten sämtlich unbestückt zurückzusenden sind. Den mit der
Demontage der Bestückung verbundenen Aufwand trägt der Kunde. Zur
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hat der Kunde außerdem eine
detaillierte und nachvollziehbare Fehlerbeschreibung zu übersenden.
j) Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nach Wahl von AE auf Beseitigung
des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, wobei sich AE
zwei Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche vorbehält. Als Ersatzlieferung
gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der
beanstandeten Ware entspricht. Im Falle einer Ersatzlieferung erfolgt diese
gemäß Standardlieferzeit innerhalb 12-14 Werktagen, die gleiche Frist gilt für
eine Mängelbeseitigung. Wird AE keine angemessene Zeit und Gelegenheit zur
Mängelbeseitigung gewährt, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit.
Sollten die Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, ist der
Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere wegen
Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich sowohl gegenüber AE als auch gegenüber
deren Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfin ausgeschlossen, soweit nichts
vorsätzliches oder grob fahrlässig Handeln vorliegt.
k) Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter
Eigenschaften oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet
wird.
l) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
§ 14 – Haftungsumfang
Soweit AE und seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen entsprechend § 13
AGB bzw. nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften haften, bestimmt sich der Haftungsumfang
wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Der Haftungsausschluss unter c) gilt nicht, sofern aufgrund gesetzlicher
Vorschriften bei Schäden zwingend gehaftet wird.
§ 15 - Gewährleistungsfrist / Verjährung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Rechnungsstellung. Ansprüche des
Kunden auf Schadensersatz - mit Ausnahme derjenigen aus unerlaubter Handlung
sowie wegen arglistiger Täuschung - verjähren spätestens nach einem Jahr von
dem Zeitpunkt an, indem der Ersatzberechtigte von dem Schaden oder den
Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt erfährt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in 3 Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
§ 16 – Fälligkeit
Sämtliche Ansprüche und Forderungen von AE sind zur sofortigen Zahlung in
EUR zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer fällig. Bei Zahlung innerhalb
von 15 Tagen ab Rechnungsdatum (maßgeblich ist das Datum der Wertstellung auf
einem der Konten von AE). Ab dem Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen iHv. 8 %
über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne
dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Ebenso sind sämtliche Mahn-
und Inkassokosten zu ersetzen.
§ 17 – Rechnungsbegleichung
Sofern ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden Wechsel und Schecks
nur erfüllungshalber entgegengenommen. Sämtliche durch die ausnahmsweise
Entgegennahme von Wechseln oder Schecks entstehenden Kosten (Wechselsteuer,
Diskontspesen usw.) trägt der Kunde.
§ 18 – Bonitätsprüfung
AE ist berechtigt, die Bonität des Kunden zu prüfen. Bereits gewährte
Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche von AE sofort fällig, wenn
von dem Geschäftspartner Schecks oder Lastschriften aufgrund von AE gewährter
Einzugsermächtigung mangels Deckung nicht eingelöst werden können, oder durch
Widerspruch zurückgegeben werden, Insolvenz oder Vergleich angemeldet, oder die
Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt wird. AE ist in diesen Fällen auch
berechtigt bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen.
§ 19 - Zurückbehaltungsrecht /
Aufrechnungsverbot
Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden, soweit es nicht auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Der Kunde kann Zahlungen nur in
dem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln steht und auch nur dann, wenn über die Berechtigung der
geltend gemachten Mängelrüge Einigkeit besteht. AE ist berechtigt, die Ausübung
des Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistungen - auch durch Bürgschaft
- abzuwenden. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nichtrechtskräftig festgestellten
Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 20 – Schriftform
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden
Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und AE. Etwaige
mündliche Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform.
§ 21 – Schadensersatz
Sofern der Kunde mit der Erfüllung des mit AE abgeschlossenen Vertrages in
Verzug gerät, wozu auch die Lieferung der für die Vertragserfüllung durch AE
erforderlichen Produktionsdaten gehört, oder der Kunde die Vertragserfüllung
verweigert, ist AE nach erfolglosem Setzen einer Frist von 21 Tagen mit der
Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, nach seiner Wahl den vollen
Nichterfüllungsschaden zu beanspruchen oder gegen den Kunden als pauschalen Schadensersatz
30% des Nettovertragspreises geltend zu machen. Dem Kunden bleibt dabei der
Nachweis eines geringeren Schadens bzw. entgangenen Gewinns vorbehalten.
§ 22 - Datensicherheit und –Übertragungen
Soweit AE nicht zu weiteren Verarbeitungsdiensten beauftragt wurde, ist
allein der Kunde für die Datensicherung verantwortlich. AE ist von einer
weiteren Aufbewahrungspflicht sämtlicher Daten freigestellt. AE weist gemäß §
33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der
Vertragsdurchführung gespeichert werden.
§ 23 – Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, wird für alle Streitigkeiten, die
sich aus dem Vertrage oder im Zusammenhang mit dem Vertrage ergeben Mannheim
als Gerichtsstandort vereinbart. AE steht es offen, Ansprüche bei den Gerichten
des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftragsgebers geltend zu machen. Ein
etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt.
§ 24 - Anwendbares Vertragsrecht
Auf den vorliegenden Vertrag ist nur das Recht der Bundesrepublik
Deutschland anwendbar. Somit gelten in erster Linie die allgemeinen
Vertragsbedingungen von AE, sodann die gesetzlichen Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
§ 25 - Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, oder
durch einen später eintretenden Umstand ihre Wirksamkeit verlieren sollten,
bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der
unwirksamen Vertragsbestimmung tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt,
was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie die betreffende Regelung
bedacht hätten. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.
